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Sonntag, 1. Juni 2014

Macht sich der Spanking Gerichtshof strafbar?



Wahrscheinlich haben sich viele unter uns schon gefragt, ob sie sich strafbar machen, wenn sie ihrer Partnerin oder ihrem Partner Schmerzen zufügen, selbst deren Einverständnis vorausgesetzt oder explizit gegeben. Wie verhält sich das bei unserem Gerichtshof?

Dazu gibt es im Strafgesetzbuch den § 228:

§ 228 StGB Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Selbst für juristische Laien ergibt sich sofort die nächste Frage: Was ist sittenwidrig?

Dazu haben sich wie zu erwarten die Gerichte befassen müssen. Mit unserer „Branche“ hat sich sogar schon das Reichsgericht 1929 beschäftigt.
  
[Zitat aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes:]
„Die Ansicht des Reichsgerichts, wonach bei sadomasochistischen Praktiken die Körperverletzungen "zu Unzuchtszwecken" erfolgten und deshalb trotz einer etwaigen Einwilligung ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege (vgl. RG JW 1928, 2229 mit krit. Anmerkung Bohne JW 1929, 1015; HRR 1931, 1611), ist nicht zuletzt wegen der gewandelten Moralauffassungen überholt“.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall von Atemreduktion zu befassen, bei dem die wiederholte Aufforderung der Betroffenen an ihren Ehemann, sie zu würgen, mit ihrem Tod durch Herzstillstand endete. Alle (mir bekannten) einschlägigen deutschen Urteile bezüglich Sittenwidrigkeit bei SM Aktivitäten beziehen sich auf massive Gefährdungen der Einwilligenden mit Todesfolge.

[Zitat aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes]:
„Bei Sadomasochismus handelt es sich um eine "existierende und praktizierte Form des Sexuallebens", die in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen zutage tritt und etwa in heterosexuellen, homosexuellen, pädophilen oder auf Autoerotik beschränkten Varianten vorkommt. Sadomasochistische Vorgänge stellen sich als sehr uneinheitlich dar und werden von Ehepaaren, Singles, in monogamen oder promiskuitiven Beziehungen praktiziert (May aaO S. 2, 10). Zur Frage der Bewertung sadomasochistischer Handlungen lässt sich überdies - auch unter Berücksichtigung ihrer gesamten Bandbreite - wohl kaum nach allgemeinen Anschauungen in der Bevölkerung ein eindeutiges Sittenwidrigkeitsurteil feststellen. Außerdem lässt sich gegen eine so begründete Bewertung als sittenwidrig anführen, dass dies den Wertungen des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) widersprechen würde, welches die frühere Kennzeichnung der Straftatbestände im 13. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als "Sittlichkeitsdelikte" durch diejenige als "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt und damit ein anderes Rechtsgut in den Vordergrund gerückt hat (vgl. Roxin aaO § 13 Rdn. 38; Niedermair aaO S. 188).“

Daraus darf man wohl schließen, dass bei sadomasochistischen Spielen auf jeden Fall Sittenwidrigkeit besteht, wenn es voraussehbar zu lebensbedrohenden Folgen kommen könnte. Wie sich das bei verlangten Verletzungen mit andauernden gesundheitlichen Schäden inklusive Verlust von Gliedmaßen verhält, habe ich nicht recherchiert, aber der BGH hält sich in seinem Urteil insofern eher bedeckt:

„Wie dargelegt, hält der Senat das Ausmaß oder das Gewicht der drohenden Rechtsgutverletzung für maßgebend mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad der körperlichen Beeinträchtigung oder einer möglichen Lebensgefahr der Einwilligung alleine grundsätzlich keine rechtfertigende Wirkung zukommt. Ob diese Grenze überschritten ist, ist auf Grund einer "ex-ante" vorzunehmenden Beurteilung zu entscheiden. Der Senat kann hier offen lassen, ab welcher Verletzungsintensität Sittenwidrigkeit in Betracht kommt und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen weitergehende Zwecke oder sonstige Umstände in die Würdigung der Tat einzubeziehen sind. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. Für diese Eingrenzung sprechen sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie begrenzen die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körperverletzung, da das Gesetz ein soziales Interesse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den Willen des Betroffenen verfolgt“.

Die Rechtsauffassung des BGH, wonach erotische Spiele im Querschnitt der Bevölkerung als weitgehend akzeptiert gelten und nur dann noch als sittenwidrig zu bewerten sind, wenn sie im öffentlichen Bereich vorgenommen werden, oder als deutlich lebensbedrohend einzuordnen sind, müssen sich die Organisatoren des Spanking Gerichtshofes, aber auch die der Internate und sonstiger Events keine Sorgen machen. Es scheint auch nicht erforderlich zu sein, von den Teilnehmern schriftliche Einwilligungen einzuholen, obwohl das unter Umständen einen erhöhten „Kick“ bewirken könnte, bzw. noch mehr „Fliegen im Magen“.

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