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SGH und WGH (Details zu einer wunderbaren, realen Geschichte)

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Mittwoch, 22. Mai 2013

Serie: Aus den Akten des Gerichtshofes (1)

Wahrheitsfindung (Teil I)



Es ist unbestreitbar, dass in jedem Gericht, auch in unserem Spanking Gerichtshof, manche Fälle besonders lange im Gedächtnis bleiben. Ich will in dieser Serie von einigen besonders interessanten Begebenheiten berichten. In Folge 1 geht es um die Schwierigkeit, der Wahrheit auf den Grund zu kommen wie so oft im Leben.

Es begann damit, dass der Ankläger eine Selbstanzeige erhielt, zu der auch einige nicht ganz alltägliche Fotos gehörten.

Demnach hat der sich selbst Anzeigende sein Triebleben nicht mehr unter Kontrolle und bittet das Gericht, ihm bei der Bekämpfung seiner destruktiven Gelüste zu helfen. Sein Problem ist laut eigener Darstellung ein ausufernder Exhibitionismus, dessen juristische Folgen eindeutig irgendwann eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses sei.

Die begleitenden Fotos, von denen ich hier aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur eine Rückenansicht veröffentliche, zeigten ihn völlig nackt,

auch in Gegenwart von weiblichen Teenagern und neben einer vollbesetzten Restaurant Terrasse.

Es lag auf der Hand, dass die Fotos Montagen sein konnten, wenn auch sehr professionelle. Also gingen die Zweifel des Gerichts und die Befragung des Angeklagten sofort in diese Richtung. Seine Einlassung war aber unmissverständlich. Die Fotos seien echt.

Merkwürdig kam dem Gericht auch vor, dass ein völlig nackter Mann weder bei den vorbei radelnden Teenagern, noch bei den Restaurantbesuchern irgendwelches Aufsehen erregte.

Der Angeklagte hatte aber auch dazu nichts zu sagen.

Es blieb dem Gericht keine andere Wahl, als nach Augenschein der Beweismittel und der mangelnden Kooperation des sich selbst beschuldigenden Angeklagten zu entscheiden. Die medizinischen Aspekte des Exhibitionismus wurden nicht berücksichtigt.

Aus dem Text des Urteils:

Der Angeklagte xxxxxx wird wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung des Schamgefühls Minderjähriger  zu einer Prügelstrafe von 100 Rohrstock-Hieben verurteilt. Diese werden in zwei Tranchen zu jeweils 50 Hieben vollstreckt. 50 Hiebe werden sofort verabreicht, 50 am Ende des Tages.

(Die Begründung erfolgte mündlich und wird hier auszugsweise wiedergegeben.)

Es konnte vom Gericht nicht geklärt werden, ob der Angeklagte seine Selbstanzeige mit Fotomontagen untermauert hat. Er wollte sich dazu nicht einlassen.
Das Gericht hat ferner nicht festzustellen, ob der Angeklagte medizinische Hilfe für seinen fortgesetzten Exhibitionismus und seine masochistische Veranlagung benötigt.
Die Selbstanzeige wurde als strafmildernd gewürdigt, und der Richter äußerte eine gewisse Hoffnung, dass der Angeklagte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt.



Nachtrag:



Lange nach der Vollstreckung des Urteils beim abendlichen Buffet gestand der Verurteilte, das Gericht getäuscht zu haben. Er sei bekennender FKK Liebhaber, und alle Aufnahmen seien im Urlaub auf einem FKK Gelände gemacht worden.

Es muss hier nicht besonders daraufhin gewiesen werden, dass dieses Geständnis eine weitere Anklage wegen Missachtung des Gerichts und Vortäuschung einer Straftat in der Sitzungsperiode des Zweiten Spanking Gerichtshofes nach sich zog!

(Fortsetzung folgt)

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