Wahrheitsfindung (Teil I)
Es ist unbestreitbar, dass in jedem Gericht, auch in unserem
Spanking Gerichtshof, manche Fälle besonders lange im Gedächtnis bleiben. Ich
will in dieser Serie von einigen besonders interessanten Begebenheiten
berichten. In Folge 1 geht es um die Schwierigkeit, der Wahrheit auf den Grund zu kommen wie so oft im Leben.
Es begann damit, dass der Ankläger eine Selbstanzeige erhielt,
zu der auch einige nicht ganz alltägliche Fotos gehörten.
Demnach hat der sich selbst Anzeigende sein Triebleben nicht
mehr unter Kontrolle und bittet das Gericht, ihm bei der Bekämpfung seiner
destruktiven Gelüste zu helfen. Sein Problem ist laut eigener Darstellung ein
ausufernder Exhibitionismus, dessen juristische Folgen eindeutig irgendwann eine Anzeige wegen Erregung
öffentlichen Ärgernisses sei.
Die begleitenden Fotos, von denen ich hier aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes nur eine Rückenansicht veröffentliche, zeigten ihn völlig nackt,
Es lag auf der Hand, dass die Fotos Montagen sein konnten,
wenn auch sehr professionelle. Also gingen die Zweifel des Gerichts und die
Befragung des Angeklagten sofort in diese Richtung. Seine Einlassung war aber
unmissverständlich. Die Fotos seien echt.
Merkwürdig kam dem Gericht auch vor, dass ein völlig nackter
Mann weder bei den vorbei radelnden Teenagern, noch bei den Restaurantbesuchern
irgendwelches Aufsehen erregte.
Der Angeklagte hatte aber auch dazu nichts zu sagen.
Es blieb dem Gericht keine andere Wahl, als nach Augenschein
der Beweismittel und der mangelnden Kooperation des sich selbst beschuldigenden
Angeklagten zu entscheiden. Die medizinischen Aspekte des Exhibitionismus wurden nicht
berücksichtigt.
Aus dem Text des
Urteils:
Der
Angeklagte xxxxxx wird wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung
des Schamgefühls Minderjähriger zu einer
Prügelstrafe von 100 Rohrstock-Hieben verurteilt. Diese werden in zwei Tranchen
zu jeweils 50 Hieben vollstreckt. 50 Hiebe werden sofort verabreicht, 50 am
Ende des Tages.
(Die Begründung erfolgte mündlich und
wird hier auszugsweise wiedergegeben.)
Es konnte vom
Gericht nicht geklärt werden, ob der Angeklagte seine Selbstanzeige mit
Fotomontagen untermauert hat. Er wollte sich dazu nicht einlassen.
Das Gericht
hat ferner nicht festzustellen, ob der Angeklagte medizinische Hilfe für seinen
fortgesetzten Exhibitionismus und seine masochistische Veranlagung benötigt.
Die
Selbstanzeige wurde als strafmildernd gewürdigt, und der Richter äußerte eine
gewisse Hoffnung, dass der Angeklagte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt.
Nachtrag:
Lange nach der
Vollstreckung des Urteils beim abendlichen Buffet gestand der Verurteilte, das Gericht getäuscht zu
haben. Er sei bekennender FKK Liebhaber, und alle Aufnahmen seien im Urlaub auf
einem FKK Gelände gemacht worden.
Es muss hier
nicht besonders daraufhin gewiesen werden, dass dieses Geständnis eine weitere
Anklage wegen Missachtung des Gerichts und Vortäuschung einer Straftat in der
Sitzungsperiode des Zweiten Spanking Gerichtshofes nach sich zog!
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