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Samstag, 15. Juni 2013

Serie: Aus den Akten des Gerichts (2)

Wahrheitsfindung (Teil II)

 

während sich aus unserem ersten Fall gleich der zweite entwickelte, war der jetzt beschriebene eher ein Verwirrspiel zwischen Kläger und Angeklagter.

Die beiden kamen spontan und unangemeldet zum ersten Gerichtshof. Das sehen wir zwar nicht gerne, da etwas Vorlauf einem reibungslosen Ablauf natürlich entgegen kommt, aber es gelang uns, auf die Schnelle eine Anklage zu Papier zu bringen.

Wie sich im Verhör herausstellte, waren die beiden ein Paar, aber eines ohne Trauschein und gemeinsamer Wohnung. Ihre Neigung leben sie wohl hauptsächlich in seiner Wohnung aus, die aus seinen spärlichen Angaben zu schließen eher komfortabel ausgestattet ist. Das Wort Luxus ist aber nicht gefallen. Es handelt sich - liberal formuliert - um eine eheähnliche Gemeinschaft.

Dennoch beklagte er sich über regelmäßige Diebstähle seiner Freundin. Nach den meisten Besuchen fehlte irgend ein Teil seines Besitzes, und er war es leid. Auch der Versuch, Ihr die diebische Elster per Rohrstock abzugewöhnen schlug fehl.

Die Einlassung der Frau war zunächst eine klare Leugnung des Sachverhaltes. Überdies sei die "Mitnahme" mancher Souveniers sozusagen ihr gutes Recht, nachdem man schon so lange liiert war.

Der Austausch von Argumenten zwischen den beiden ähnelte bald einem Ping-Pong Spiel ohne endgültigem Sieger. Der Mann machte den klaren Eindruck eines nicht besonders durchsetzungsfähigen Partners und sie den einer geschickten "Zugewinnsiegerin".

Das Wort Kleptomanie fiel zwar, doch das Gericht war ja nicht kompetent, medizinische Sachthemen zu diskutieren. Es gab jedenfalls Konsens, dass sie Dinge aus der Wohnung ihres Partners "mitnahm", dies jedoch ohne deutliches Schuldbewußtsein. Das Gericht war auch nicht bereit, den Sachverhalt des Diebstahls in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu würdigen.

Richter hape versuchte zwar, die Schwere der Vergehen zu objektivieren, indem er als Lösung eine Trennung voneinander vorschlug, aber das stand bei beiden nicht zur Debatte. Offenbar konnte der Kläger seine Verluste verschmerzen. Aber die Aussicht auf Schmerzen anderer Art wurden durchaus sehr konkret.

Nachdem alle versuche einer objektiven Wahrheitsfindung gescheitert waren, kam der Richter zu folgendem Urteil:



Die Beklagte wird wegen fortgesetzten Diebstahls 
unter Lebenspartnernzu 15 Hieben mit dem Rohrstock 
und 15 Hieben mit dem Holzpaddle auf das nackte Gesäß verurteilt.







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