Sapientia Ferulae
Vollstreckungsordnung
1.
Körperstrafen werden entweder
öffentlich im Strafraum I vollstreckt, oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit
in Strafraum II.
2.
Ist der/die Verurteilte straffähig,
entkleidet er/sie sich bis auf die Unterwäsche und bedeckt sich mit einer
Strafrobe.
3.
Der/die Vollstreckungsbeamte(n) führen
den/die Verurteilte(n) zu einer für die adäquate Präsentation der Straffläche
geeigneten Vorrichtung.
4.
Ehe das Urteil vollstreckt wird,
verliest der/die Vollstreckungskraft noch einmal die Kernsätze des Urteils.
5.
Fixierung, falls vereinbart oder
angeordnet, erfolgt an Händen und Beinen. Dann wird die Rückseite der Robe
hochgeschlagen und das Gesäß entblößt. Trägt der/die Verurteilte einen String,
bleibt dieser in situ.
6.
Die Strafe wird gemäß der im Urteil
festgelegten Modalitäten vollstreckt. Festgelegt sind Züchtigungsgerät und Zahl
der Schläge und deren Härte gemäß Strafkategorie 1-5. Der Vollstrecker hat dabei Freiheitsgrade je
nach Haltung und Auftreten des/der Verurteilten. Grundsätzlich gilt die
Ampelregelung.
7.
Der/die Bestrafte bleibt nach der Vollstreckung für 5
Minuten auf dem Gerät fixiert, ehe er/sie entlassen wird.
8.
Der Richter kann Mehrfachstrafen
anordnen. Für diese muss sich de/die Verurteilte freiwillig bei den
Vollstreckern melden.
9.
Ferner können Bewährungsstrafen
verhängt werden. In diesem Fall ist der Kläger auch Bewährungshelfer. Bei
Verstößen gegen die Bewährungsauflagen wird die ursprünglich festgesetzte
Strafe unverzüglich oder je nach Umständen am Folgetag vollstreckt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen