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Dienstag, 8. Oktober 2013

Gerichtshof - Vollstreckungsordnung

Alles im Leben muss geordnet sein. Dazu gehört auch ein "Hinternvoll". Wenn vor dem Spanking Gerichtshof ein Angeklagter verurteilt wurde, dearf die Vollstreckung der Strafe natürlich nicht ohne Regeln erfolgen.




Sapientia Ferulae

        Das Spanking Gericht



Vollstreckungsordnung


1.      Körperstrafen werden entweder öffentlich im Strafraum I vollstreckt, oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Strafraum II.

2.      Ist der/die Verurteilte straffähig, entkleidet er/sie sich bis auf die Unterwäsche und bedeckt sich mit einer Strafrobe.

3.      Der/die Vollstreckungsbeamte(n) führen den/die Verurteilte(n) zu einer für die adäquate Präsentation der Straffläche geeigneten Vorrichtung.

4.      Ehe das Urteil vollstreckt wird, verliest der/die Vollstreckungskraft noch einmal die Kernsätze des Urteils.

5.      Fixierung, falls vereinbart oder angeordnet, erfolgt an Händen und Beinen. Dann wird die Rückseite der Robe hochgeschlagen und das Gesäß entblößt. Trägt der/die Verurteilte einen String, bleibt dieser in situ.

6.      Die Strafe wird gemäß der im Urteil festgelegten Modalitäten vollstreckt. Festgelegt sind Züchtigungsgerät und Zahl der Schläge und deren Härte gemäß Strafkategorie 1-5.  Der Vollstrecker hat dabei Freiheitsgrade je nach Haltung und Auftreten des/der Verurteilten. Grundsätzlich gilt die Ampelregelung.

7.      Der/die  Bestrafte bleibt nach der Vollstreckung für 5 Minuten auf dem Gerät fixiert, ehe er/sie entlassen wird.
 
8.      Der Richter kann Mehrfachstrafen anordnen. Für diese muss sich de/die Verurteilte freiwillig bei den Vollstreckern melden.

9.      Ferner können Bewährungsstrafen verhängt werden. In diesem Fall ist der Kläger auch Bewährungshelfer. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen wird die ursprünglich festgesetzte Strafe unverzüglich oder je nach Umständen am Folgetag vollstreckt.


 


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